Altersvorsorgedepot 2027: Förderung, Vergleich & FAQ

Von René Schmidtke

Altersvorsorgedepot 2027 – Förderung im Überblick

Private Altersvorsorge · Rechtsstand 10. Oktober 2026

Mehr Förderung. Mehr Auswahl.
Eine Entscheidung, die zu Ihnen passt.

Ab 2027 erweitert das Altersvorsorgedepot die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Es eröffnet Kapitalmarktchancen ohne Beitragsgarantie. Gleichzeitig bleiben geförderte Garantieprodukte möglich. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von Ihrer finanziellen Reserve, Ihrem Anlagehorizont und Ihrem Umgang mit Verlusten ab.

540 €maximale Grundzulage jährlich bei 1.800 € Eigenbeitrag
300 €maximale Kinderzulage je zugeordnetem, berechtigtem Kind jährlich
01.01.2027Start der neuen Produkt- und Förderregeln

Die Beträge gelten bei erfüllten Fördervoraussetzungen nach neuem Recht. Zulagen sind keine Rendite. Kosten, Kursschwankungen und die spätere Besteuerung beeinflussen das Ergebnis.

Förderung verstehenVorsorgemodelle vergleichen →

Dieser Ratgeber erklärt die beschlossenen Regeln, zeigt Rechenbeispiele und vergleicht ETF- und Fondsanlagen, garantiebasierte sowie fondsgebundene Vorsorgemodelle. Sie erfahren auch, warum ein freier ETF-Sparplan und eine private Rentenversicherung nicht automatisch unter die neue Förderung fallen. Für Ihre persönliche Einordnung berate ich Sie in Leipzig, telefonisch oder per Video.

Gesetz beschlossen – Produktvergleich noch offen.

Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die zentralen neuen Förder- und Produktregeln gelten ab 1. Januar 2027. Dieser Beitrag bewertet noch keine konkreten 2027-Tarife: Kostenblätter, Fondsauswahl, Rentenkonditionen und tatsächlich abschließbare Angebote müssen jeweils gesondert geprüft werden. Eine Anbieterankündigung ersetzt diese Prüfung nicht.

Grundlage: BGBl. 2026 I Nr. 156, insbesondere Artikel 2, 6 und 14.

Was ist das Altersvorsorgedepot 2027?

Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne zugesagtes Mindestkapital und ohne garantierte Mindestwertentwicklung während der Ansparphase. Innerhalb des gesetzlich zulässigen Anlageuniversums können beispielsweise geeignete Investmentfonds und ETFs genutzt werden. Das unterscheidet es von einem beliebigen Wertpapierdepot: Es gelten eigene Förder-, Anlage- und Auszahlungsregeln.

Ein ETF ist selbst ein Fonds. Der sinnvolle Vergleich lautet deshalb meist: passiver, einen Index abbildender Fonds oder aktiv verwalteter Fonds. Beide können in unterschiedlichen Vertragsformen vorkommen. Entscheidend sind immer zwei Ebenen: Wie wird das Geld angelegt, und in welchem rechtlichen Vertrag steckt die Anlage? Ein ETF innerhalb einer Rentenversicherung hat andere Kosten, Zugriffsrechte und Auszahlungsbedingungen als derselbe ETF in einem freien Depot.

Als vereinfachte Variante sieht das Gesetz das Standarddepot vor. Es arbeitet mit zwei vorgegebenen Fondsprofilen und einer voreingestellten Umschichtung vor dem Ruhestand. Die Effektivkosten sind hier auf 1,0 Prozent begrenzt. Diese Grenze ist keine allgemeine Gebührenobergrenze für sämtliche Altersvorsorgedepots und keine Renditezusage.

Wer ein Mindestkapital möchte, kann stattdessen ein zertifiziertes Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Garantie wählen. Die Garantie bezieht sich auf die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen zum Beginn der Auszahlungsphase. Sie schützt weder jederzeit vor einem niedrigeren Vertragswert noch automatisch vor Inflation.

Rechtsgrundlage: Artikel 6, § 1 Abs. 1, 1b und 1c sowie § 2a AltZertG in der neuen Fassung.

Wer ist ab 2027 förderberechtigt?

Zu den unmittelbar Begünstigten gehören insbesondere rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende. Auch Beamte und bestimmte gleichgestellte Personen können gefördert werden; bei ihnen ist die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung zu beachten. Bei Elternzeit, Pflege, Lohnersatzleistungen und Minijobs kommt es auf die konkrete rentenversicherungsrechtliche Situation an.

Neu einbezogen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben. Die neue Regelung setzt voraus, dass das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Für angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks gelten ebenfalls besondere Voraussetzungen: unter anderem Einkünfte nach § 19 EStG, Versorgungsabgaben und die fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung.

Eine Berufsbezeichnung allein beweist daher noch keinen Anspruch. Auch Wohnsitz, Steuerpflicht, Alter und das jeweilige Beitragsjahr können relevant sein. Bei einer mittelbaren Berechtigung über Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gelten eigene Regeln. Insbesondere lässt sich die Grundzulage von maximal 540 Euro nicht pauschal auf die mittelbar berechtigte Person übertragen.

Rechtsgrundlage: Artikel 2, Änderungen zu §§ 10a, 79, 84–86 EStG.

So berechnen sich Grundzulage und Kinderzulage

Für die unmittelbare Förderung nach neuem Recht muss der jährliche Eigenbeitrag mindestens 120 Euro erreichen. Ab dieser Eintrittsschwelle wird die Grundzulage in zwei Stufen berechnet: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro und 25 Prozent auf die weiteren Beiträge bis insgesamt 1.800 Euro. Daraus ergeben sich maximal 180 + 360 = 540 Euro Grundzulage pro Jahr.

Ihre Förderung in drei Bausteinen

50 %
Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr
Maximal 180 € Grundzulage in dieser Stufe.
25 %
Auf weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 €
Weitere maximal 360 € Grundzulage.
+300 €
Je berechtigtem und zugeordnetem Kind
100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € je Kind.
Eigene Darstellung der neuen Regeln. Voraussetzung: unmittelbare Förderberechtigung, mindestens 120 € Eigenbeitrag pro Jahr und geklärte Kinderzuordnung. Der einmalige Berufseinsteigerbonus ist nicht dargestellt. Quelle: §§ 84–86 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes.

Für jedes zugeordnete Kind beträgt die Kinderzulage 100 Prozent des berücksichtigten Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro jährlich. Bei 300 Euro Jahresbeitrag ist damit bereits der volle Kinderbetrag erreicht. Maßgeblich sind Kindergeldberechtigung und Zulagenzuordnung; dass ein Kind im Haushalt lebt, genügt nicht automatisch. Ein Kind wird nicht doppelt bei beiden Eltern berücksichtigt.

Der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro kommt für unmittelbar Berechtigte hinzu, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Ein bereits verbrauchter Bonus entsteht durch einen Vertragswechsel nicht erneut.

Jährliche Zulagen bei gleichbleibendem Monatsbeitrag
Monatlich selbstJährlich selbstGrundzulageZulagen mit 1 Kind gesamtZulagen mit 2 Kindern gesamt
10 €120 €60 €180 €300 €
25 €300 €150 €450 €750 €
30 €360 €180 €480 €780 €
50 €600 €240 €540 €840 €
100 €1.200 €390 €690 €990 €
150 €1.800 €540 €840 €1.140 €

Eigene Berechnungen für unmittelbar Berechtigte nach neuem Recht. Alle Kinder sind der betrachteten Person zugeordnet und im jeweiligen Jahr zulagenberechtigt. Ohne Einsteigerbonus, zusätzlichen Steuervorteil, Kosten und Wertentwicklung. Die letzten beiden Spalten enthalten bereits die Grundzulage.

Beispiel: 25 Euro monatlich und zwei Kinder

Sie zahlen 300 Euro im Jahr ein. Hinzu kommen 150 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage. Zusammen können 1.050 Euro in den Vertrag fließen, bevor Kosten und Anlageergebnisse berücksichtigt werden. Die Zulagen betragen 750 Euro. Das Verhältnis zum Eigenbeitrag ist hoch, aber keine jährliche Kapitalrendite von 250 Prozent: Es betrifft nur die jeweilige förderfähige Einzahlung. Der Vertragswert kann trotzdem fallen.

Beispiel: 150 Euro monatlich ohne Kinder

Aus 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Grundzulage werden 2.340 Euro jährlicher Zufluss vor Kosten und Wertentwicklung. Ob zusätzlich eine Steuererstattung entsteht, ergibt erst die Günstigerprüfung. Steigt der Monatsbeitrag über 150 Euro, erhöht sich die Grundzulage nicht weiter.

Die jährliche Einzahlung in einen neuen Vertrag ist grundsätzlich auf 6.840 Euro begrenzt; Zulagen, Erträge und gesetzlich ausgenommene Übertragungen zählen dabei nicht wie eigene Einzahlungen. Ein höherer Beitrag als 1.800 Euro ist deshalb nicht automatisch stärker zulagengefördert. Zusätzliche Beträge sollten besonders sorgfältig mit frei verfügbaren Anlagen verglichen werden.

Rechtsgrundlage und Rechenbasis: Artikel 2, §§ 84–86 EStG; Artikel 6, § 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG.

Steuervorteile: heute entlastet, später besteuert

Die Zulage fließt in den Vertrag. Daneben kann das Finanzamt über den Sonderausgabenabzug prüfen, ob die steuerliche Entlastung höher ist als der Zulageanspruch. Der Höchstbetrag nach neuem Recht beträgt 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich zustehender Zulagen. Der zusätzliche Vorteil besteht nur in der Differenz, nicht nochmals im gesamten rechnerischen Steuereffekt.

Keine doppelte Förderung rechnen:

Würde die steuerliche Entlastung in einem vereinfachten Beispiel 700 Euro betragen und bestünde ein Zulageanspruch von 540 Euro, ergäbe sich eine zusätzliche Entlastung von 160 Euro. Insgesamt wären es 700 Euro Förderung, nicht 1.240 Euro. Das Beispiel beschreibt nur die Systematik und ist keine persönliche Steuerberechnung.

Während der Ansparphase werden die Erträge im geförderten Vertrag nicht laufend als private Kapitalerträge besteuert. Leistungen aus geförderten Beiträgen sind später grundsätzlich vollständig nachgelagert steuerpflichtig: nicht nur die Gewinne. Bei ungeförderten Beitragsanteilen ist die spätere Besteuerung gesondert zu beurteilen. Die Steuerfreiheit in der Ansparphase bedeutet daher keine dauerhafte Steuerfreiheit.

Für einen fairen Vergleich zählen die verfügbaren Leistungen nach Kosten und Steuern. Bei einem freien ETF-Depot gelten andere Steuerregeln; bei einer ungeförderten privaten Rentenversicherung hängt die Besteuerung unter anderem von der Auszahlungsform und den Vertragsvoraussetzungen ab. Ein Vergleich nur anhand identischer Bruttorenditen führt deshalb leicht in die Irre. Auch ein niedrigerer persönlicher Steuersatz im Ruhestand ist möglich, aber nicht garantiert.

Quellen: Artikel 2 des Reformgesetzes und § 22 EStG; zur Günstigerprüfung BMF-FAQ.

ETF, aktive Fonds und Rentenversicherung im objektiven Vergleich

Es gibt kein Vorsorgemodell, das gleichzeitig die höchste Rendite, vollständige Sicherheit, jederzeitige Verfügbarkeit und eine hohe lebenslange Rente garantiert. Ein guter Vergleich trennt Anlageentscheidung, Förderfähigkeit und Auszahlungsform. Die folgenden Eigenschaften sind eine Orientierung; die tatsächlichen Vertragsbedingungen können erheblich abweichen.

ModellStärkenNachteile und GrenzenNeue Zulagen?
Altersvorsorgedepot mit ETFsBreite Streuung möglich, transparente Indexstrategie, häufig niedrige Fondskosten; Förderung.Keine Kapitalgarantie; Marktschwankungen, Vertragsbindung und Kosten des Depots; keine automatisch lebenslange Zahlung.Bei zertifiziertem Vertrag und persönlicher Berechtigung.
Altersvorsorgedepot mit aktiven FondsProfessionelle Auswahl und Steuerung innerhalb der Strategie; Förderung.Manager kann hinter dem Markt zurückbleiben; häufig höhere Fondskosten; ebenfalls Verlustrisiko.Bei zulässiger Anlage im zertifizierten Vertrag und persönlicher Berechtigung.
StandarddepotVoreinstellungen erleichtern Einstieg; zwei Fondsprofile; begrenzte Effektivkosten.Keine Garantie; eingeschränktere Auswahl; Standardaufteilung muss dennoch zur Person passen.Bei persönlicher Berechtigung.
Gefördertes Garantieprodukt80 oder 100 % Mindestkapital inklusive Zulagen zum Beginn der Auszahlung; besser planbarer Mindestwert.Garantie kann Renditechancen begrenzen; Inflation bleibt; Garantie gilt nicht als täglicher Rückkaufswert.Bei entsprechender Zertifizierung und Berechtigung.
Ungeförderte klassische RentenversicherungVertragliche Garantien und lebenslange Rente je Tarif; wenig laufende Anlageentscheidungen.Kosten und Rückkaufsverluste möglich; begrenzte Renditechancen; Überschüsse nicht garantiert.Nicht allein wegen der Vertragsart.
Ungeförderte fondsgebundene RentenversicherungFondsanlage mit vertraglich geregelter Verrentung; je Tarif Fondswechsel, Optionen und Rentenfaktor.Fonds- und Versicherungskosten; Kapitalrisiko ohne Garantie; Qualität des Rentenfaktors und Änderungsrechte entscheidend.Nicht automatisch. Ein förderfähiges Produkt muss gesondert geprüft werden.
Freier ETF-SparplanHohe Verfügbarkeit; Sparrate meist flexibel; breite Auswahl und häufig geringe Kosten.Keine neue Altersvorsorgezulage; Marktrisiko; Entnahmen und Schutz gegen sehr langes Leben selbst organisieren.Nein, ein normales Depot genügt nicht.

ETF-Depot: kostengünstig heißt nicht risikolos

Ein breit gestreuter Aktien-ETF beteiligt Sie an vielen Unternehmen. Das reduziert die Abhängigkeit von einzelnen Firmen, verhindert aber keinen allgemeinen Börsenrückgang. Ein Branchen-ETF kann deutlich konzentrierter sein als ein weltweiter Aktienfonds. Auch Anleihenfonds sind nicht automatisch wertstabil: Zinsänderungen und Ausfallrisiken können Verluste auslösen.

Bei langen Laufzeiten können Aktienanlagen attraktive Chancen bieten. Sie brauchen dafür die finanzielle und psychologische Fähigkeit, einen erheblichen Rückgang auszuhalten, ohne die Strategie unter Druck aufzugeben. Wer das Geld für einen Hauskauf in wenigen Jahren benötigt, sollte diesen Betrag nicht allein wegen der Förderung bis ins Alter binden.

Aktive Fonds: Management ist eine Leistung, keine Erfolgsgarantie

Ein aktiver Fonds kann seine Auswahl anpassen, eine besondere Strategie umsetzen oder Risiken anders gewichten als ein Index. Das kann zu Ihren Zielen passen. Höhere laufende Gebühren oder erfolgsabhängige Vergütungen müssen allerdings durch einen entsprechenden Nutzen gerechtfertigt werden. Eine gute Vergangenheit beweist keinen künftigen Mehrertrag. Vergleichen Sie Strategie, Risikoniveau und Ergebnis nach sämtlichen Kosten.

Garantiebasierte Vorsorge: welchen Schutz kaufen Sie?

Eine 100-Prozent-Garantie schützt bei einem geförderten Garantieprodukt den nominalen Mindestbetrag zum vereinbarten Auszahlungsbeginn. Bei 80 Prozent können bis zu 20 Prozent der garantiebemessenen Einzahlungen fehlen, ohne dass die Zusage verletzt wäre. Dafür kann mehr Spielraum für chancenorientierte Anlagen bestehen. Eine höhere Garantie kann mehr sicherheitsorientierte Anlage erfordern und die Ertragsmöglichkeiten begrenzen.

Planbarkeit ist für manche Menschen wertvoller als eine höhere erwartete Rendite. Dennoch ist Kaufkraft zu berücksichtigen: Bei einer lediglich angenommenen Inflation von 2 Prozent hat ein nominaler Betrag nach 20 Jahren nur noch rund zwei Drittel seiner heutigen Kaufkraft. Das ist eine Modellrechnung, keine Inflationsprognose. Prüfen Sie zudem Garantiegeber, Bedingungen und Folgen einer vorzeitigen Beendigung.

Fondsgebundene Rentenversicherung: Anlage plus Verrentung

Hier kommt zur Fondsanlage ein Versicherungsvertrag hinzu. Entscheidend ist, wie aus dem später vorhandenen Kapital eine Rente wird. Ein Rentenfaktor beschreibt typischerweise die monatliche Rente je 10.000 Euro Kapital. Ob er garantiert ist, auf welches Kapital er angewendet wird und wann er angepasst werden darf, steht im jeweiligen Tarif. Ein attraktiver Fonds allein macht noch keinen guten Rentenvertrag.

Prüfen Sie neben den Fondskosten auch Abschluss-, Verwaltungs- und Auszahlungskosten, Beitragsfreistellung, Zuzahlungen, Entnahmen und Todesfallleistungen. Die lebenslange Rente kann das Risiko eines sehr langen Lebens absichern. Dafür wird Kapital in eine laufende Leistung umgewandelt; freie Verfügbarkeit und Vererbbarkeit können eingeschränkt sein. Eine solche Versicherung kann sinnvoll sein, wenn genau diese Leistung gewünscht ist und das Gesamtpaket passt.

Einordnung der Modelle: eigene Gegenüberstellung; gesetzliche Produktgrenzen nach AltZertG in der Reformfassung. Hinweise zur Bedeutung von Kosten: BaFin: Wenn Lebensversicherungen zu viel kosten.

Welche Altersvorsorge passt zu Ihrer Situation?

Erst den Bedarf klären, dann das Produkt wählen

01Verfügbarkeit

Welche Reserve brauchen Sie vor dem Ruhestand? Notgroschen und absehbare Ausgaben getrennt halten.

02Verluste aushalten

Wie viel Schwankung können Sie finanziell tragen und persönlich akzeptieren?

03Auszahlung planen

Benötigen Sie eine lebenslange Grundversorgung oder flexibel planbare Zusatzentnahmen?

Eigene Orientierungsgrafik. Förderung ergänzt die Entscheidung; sie ersetzt weder Bedarfsanalyse noch Produktprüfung.

Langer Horizont und hohe Risikotragfähigkeit: Ein breit gestreutes, kostengünstiges Altersvorsorgedepot kann ein Baustein sein. Prüfen Sie trotzdem, ob die Bindung zum übrigen Vermögen passt. Ein freies Depot kann daneben die flexiblen Ziele abdecken.

Hohes Sicherheitsbedürfnis: Ein Garantieprodukt kann sinnvoller sein als ein Depot, dessen Schwankungen Sie nicht aushalten. Eine nicht durchgehaltene Strategie ist kein gutes Konzept. Vergleichen Sie den garantierten Mindestwert mit der erwartbaren, aber ungewissen Zusatzleistung.

Familie mit kleinem Sparbudget: Kinderzulagen können einen erheblichen Unterschied machen. Trotzdem haben eine tragfähige Haushaltsreserve und die Absicherung existenzieller Risiken Vorrang vor einer langfristig zu hohen Sparrate. Ein kleiner, dauerhaft bezahlbarer Beitrag kann besser passen als ein überfordernder Höchstbeitrag.

Nur wenige Jahre bis zur Rente: Das Risiko eines Rückgangs kurz vor der Auszahlung wiegt schwerer. Vergleichen Sie Kosten, Garantien und die konkrete Auszahlungsplanung; ein hoher Aktienanteil ist nicht allein durch eine Förderung gerechtfertigt.

Wunsch nach lebenslangem Einkommen: Prüfen Sie, welcher Anteil Ihrer laufenden Ausgaben bereits durch gesetzliche Rente, Pension oder Versorgungswerk gedeckt ist. Die verbleibende Grundversorgung kann andere Lösungen erfordern als Geld für Reisen und größere Anschaffungen.

Auch die Sparfähigkeit sollte geschützt sein. Informationen dazu finden Sie unter Einkommensabsicherung und im BU-Bedarfscheck. Eine mögliche Arbeitgeberversorgung lässt sich mit dem Betriebsrenten-Check gesondert betrachten; sie folgt anderen Regeln.

Auszahlungsplan oder lebenslange Rente?

Nach den neuen Regeln beginnt die Auszahlung grundsätzlich frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren. Ein früherer Beginn kann bei einer entsprechend früher beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem zulässig sein. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Ihr Vertrag.

Zwei Wege in den Ruhestand

Lebenslange Leibrente

Zahlung bis zum Lebensende

Hilft, laufende Ausgaben auch bei sehr langem Leben zu decken. Höhe, Garantien und mögliche Rentengarantiezeit prüfen.

Befristeter Auszahlungsplan

Mindestens bis zum 85. Lebensjahr

Restvermögen kann während der Laufzeit bestehen. Nach dem vereinbarten Ende gibt es aus diesem Plan keine laufende Zahlung mehr.

Keine Gleichsetzung von Auszahlungsplan und lebenslanger Absicherung. Quelle: § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG in der Reformfassung. Steuerfolgen und Vererbung sind zusätzlich zu beachten.

Ein befristeter Plan ist keine Zusage eines lebenslangen Einkommens. Wer länger lebt als der Plan läuft, benötigt andere Einkünfte. Bei kapitalmarktabhängiger Auszahlung kann sich zudem die Leistung verändern. Das Gesetz sieht regelmäßige Neufestsetzungen vor; die zunächst ausgewiesene Auszahlung darf deshalb nicht mit einer konstant garantierten Rente verwechselt werden.

Bis zu 30 Prozent des Kapitals können zu Beginn außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Förderunschädlich bedeutet dabei nicht steuerfrei. Größere Einmalzahlungen können die Steuerbelastung im Auszahlungsjahr erhöhen. Bei Vererbung gilt ebenfalls: verfügbares Restvermögen und Erhalt der Förderung sind zwei verschiedene Fragen. Für eine förderunschädliche Übertragung auf einen Vertrag des überlebenden Ehepartners bestehen besondere Regeln.

Quellen: Artikel 6, § 1 AltZertG; § 93 EStG.

Bestehenden Riester-Vertrag behalten, ändern oder übertragen?

Ein bestehender Riester-Vertrag muss wegen der Reform nicht gekündigt werden. Für vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossene Verträge bestehen Übergangs- und Bestandsschutzregeln. Sie können gegebenenfalls den Vertrag mit bisheriger Förderung weiterführen, im bestehenden Vertrag in die neue Förderung wechseln oder Kapital auf einen neuen zertifizierten Vertrag übertragen.

Der Wechsel der Fördersystematik ist eine weitreichende Entscheidung: Die Erklärung zur neuen Förderung ist unwiderruflich und wirkt einheitlich für die Bestandsverträge der betreffenden Person. Auch ein neuer Vertrag nach 2026 kann den Wechsel für vorhandene Verträge auslösen. Bei mittelbar berechtigten Ehepartnern sind die Auswirkungen gemeinsam zu prüfen.

Vor einer Entscheidung gehören alte Garantien, Rentenfaktoren, laufende Kosten, vorhandenes Guthaben und mögliche Übertragungskosten auf den Tisch. Eine Auszahlung nach Kündigung kann eine Rückzahlung von Zulagen und Steuervergünstigungen auslösen. Ein geordneter förderunschädlicher Übertrag ist damit nicht gleichzusetzen. „Neu“ bedeutet nicht automatisch „besser“.

Rechtsgrundlage: Artikel 2, § 52 Abs. 50a EStG; Übergangsbestimmungen des AltZertG.

Ihre persönliche Förderung einordnen

Für eine persönliche Berechnung müssen insbesondere die Förderberechtigung im Beitragsjahr, der tatsächliche Eigenbeitrag, die Zuordnung der Kinder und ein möglicherweise noch verfügbarer Einsteigerbonus geklärt sein. Der zusätzliche Steuervorteil erfordert weitere Angaben zur steuerlichen Situation. Eine Zulagenberechnung allein ermittelt weder die spätere Rente noch Ihre Versorgungslücke.

Mit dem Altersvorsorge-Fördercheck können Sie Ihre möglichen staatlichen Zulagen für 2027 anhand Ihrer Angaben berechnen. Die Modellrechnung ersetzt keine Prüfung Ihrer persönlichen Förderberechtigung und berücksichtigt keinen individuellen zusätzlichen Steuervorteil.

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Welche Produktdetails sind noch offen?

Das Gesetz schafft den Rahmen. Daraus folgt noch kein Urteil über einen einzelnen Anbieter. Zum Rechtsstand dieses Beitrags liegen dieser Redaktion keine vollständig geprüften Vertragsunterlagen für einen konkreten Produktvergleich ab 2027 zugrunde. Wir vergeben deshalb keine Testsieger und empfehlen keinen Tarif allein aufgrund einer Vorankündigung.

  • Gesamtkosten: Vertrags-, Fonds-, Transaktions-, Wechsel- und Auszahlungskosten; verbindliches individuelles Produktinformationsblatt.
  • Anlageauswahl: tatsächlich verfügbare ETFs und Fonds, Risikoklassen, Mindestbeiträge sowie Möglichkeiten und Grenzen eigener Entscheidungen.
  • Garantien: Garantieumfang, Bezugszeitpunkt, Folgen von Beitragspausen und vorzeitigem Wechsel.
  • Auszahlungsphase: Rentenfaktor, garantierte und variable Leistungen, Planlaufzeit und Kosten im Ruhestand.
  • Service: Zulagenverfahren, Korrekturen, Kinderzuordnung, digitale Verwaltung und verständliche Informationen.
  • Besondere Optionen: Eigenheimverwendung, Nachhaltigkeitswünsche, Übernahme bestehender Verträge und konkrete Starttermine.

Ein öffentlich organisiertes Standarddepot ist von den privaten Angeboten zu unterscheiden. Aus der gesetzlichen Ermächtigung darf kein ungeprüftes Versprechen abgeleitet werden, dass ein konkretes staatliches Produkt bereits verfügbar ist. Ebenso ist die Frühstartrente ein eigenes Vorhaben und nicht mit der Kinderzulage für den Vorsorgevertrag eines Elternteils gleichzusetzen.

60 häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot 2027

Die Antworten beziehen sich auf die neue Förderung ab 2027, soweit nicht ausdrücklich der Riester-Bestand oder eine ungeförderte Alternative genannt wird. Öffnen Sie die Frage, die zu Ihrer Situation passt.

Grundlagen und Förderung

1. Ist das Altersvorsorgedepot schon Gesetz?

Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die zentralen neuen Förder- und Produktregeln gelten ab 1. Januar 2027. Davon zu unterscheiden ist die praktische Verfügbarkeit: Ob ein konkretes Angebot dann abschließbar ist, muss beim jeweiligen Anbieter geprüft werden.

2. Bekomme ich die neue Förderung schon für 2026?

Die hier dargestellten neuen Zulagenregeln beziehen sich auf Beiträge ab dem Förderjahr 2027. Für einen bestehenden Riester-Vertrag gelten bis dahin die bisherigen Voraussetzungen. Eine Einzahlung in ein normales Depot im Jahr 2026 wird durch den späteren Produktstart nicht rückwirkend zur geförderten Altersvorsorge.

3. Wie hoch ist die maximale Grundzulage?

Unmittelbar Berechtigte können nach neuem Recht bis zu 540 Euro jährlich erhalten. Dafür sind 1.800 Euro Eigenbeitrag notwendig. Die ersten 360 Euro werden mit 50 Prozent, die nächsten 1.440 Euro mit 25 Prozent gefördert. Für mittelbar Berechtigte gilt eine andere Obergrenze.

4. Wie viel muss ich mindestens einzahlen?

Für die regulären Zulagen nach neuem Recht ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Beitragsjahr erforderlich. Das entspricht bei gleichmäßiger Zahlung zehn Euro monatlich. Bei 120 Euro Jahresbeitrag beträgt die Grundzulage für unmittelbar Berechtigte 60 Euro; bei Unterschreiten der Schwelle entfällt sie.

5. Was bekomme ich bei 25 Euro monatlich?

Bei zwölf Einzahlungen von 25 Euro beträgt der Jahresbeitrag 300 Euro. Daraus entstehen 150 Euro Grundzulage. Je berechtigtem und Ihnen zugeordnetem Kind können weitere 300 Euro hinzukommen. Ohne Kinder fließen damit 450 Euro, mit einem Kind 750 Euro vor Kosten und Anlageergebnis in den Vertrag.

6. Ist ein monatlicher Dauerauftrag vorgeschrieben?

Die gesetzliche Zulagenberechnung knüpft an den tatsächlich geleisteten Jahresbeitrag an. Ob laufende Zahlungen, Sonderzahlungen oder Einmalbeiträge möglich sind, regelt das konkrete Produkt. Prüfen Sie Annahmefristen und die Zuordnung zum Beitragsjahr. Ein nur geplanter oder verspätet eingegangener Beitrag kann nicht einfach mitgerechnet werden.

7. Bringt ein Beitrag über 150 Euro monatlich mehr Zulage?

Bei gleichbleibender Zahlung über zwölf Monate sind mit 150 Euro monatlich bereits 1.800 Euro Jahresbeitrag erreicht. Mehr Eigenbeitrag erhöht die Grundzulage nicht weiter. Zusätzliche Beiträge können andere steuerliche Wirkungen haben und bleiben vertraglich gebunden; vergleichen Sie sie deshalb gesondert mit einer frei verfügbaren Anlage.

8. Kann ich insgesamt mehr als 1.800 Euro einzahlen?

Ja, die neue Produktregel sieht grundsätzlich bis zu 6.840 Euro jährliche Eigenbeiträge je Vertrag vor. Zulagen, Erträge und bestimmte gesetzliche Übertragungen werden nicht auf dieselbe Weise angerechnet. Der zulagengeförderte Höchstbetrag bleibt trotzdem 1.800 Euro. Mehr Einzahlung bedeutet deshalb nicht proportional mehr staatlichen Zuschuss.

9. Wie funktioniert der Berufseinsteigerbonus?

Die Grundzulage kann sich einmalig um 200 Euro erhöhen, wenn die unmittelbar berechtigte Person zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Der Mindestbeitrag ist ebenfalls erforderlich. Ein bereits erhaltener Bonus lässt sich durch einen neuen Anbieter nicht erneut beanspruchen.

10. Erhalte ich Zulagen automatisch ohne Antrag?

Sie müssen die für das Zulagenverfahren erforderlichen Angaben und Erklärungen beim Anbieter korrekt hinterlegen. Dazu gehören insbesondere Berechtigung, gegebenenfalls Einwilligungen und die Kinderzuordnung. Prüfen Sie die Vertragsunterlagen und Jahresbescheinigungen. Ein Rechnerergebnis ist kein Zulagenbescheid und ersetzt das Verfahren über Anbieter und Zentrale Zulagenstelle nicht.

Familien und persönliche Berechtigung

11. Wer bekommt die Kinderzulage?

Entscheidend sind die gesetzlichen Kindergeld- und Zuordnungsregeln, nicht allein das Zusammenleben mit einem Kind. Ein Kind darf für denselben Zeitraum nicht bei beiden Eltern doppelt angesetzt werden. Vor einer persönlichen Berechnung sollte deshalb geklärt sein, welchem Elternteil die Kinderzulage für das Beitragsjahr zusteht.

12. Muss ich für jedes Kind zusätzlich 300 Euro einzahlen?

Für die unmittelbare Berechtigung wird derselbe Jahresbeitrag zur Berechnung der Zulage je zugeordnetem Kind herangezogen. Bei 300 Euro Eigenbeitrag können somit beispielsweise für zwei Kinder insgesamt 600 Euro Kinderzulage entstehen. Es sind nicht 600 Euro Eigenbeitrag allein wegen der zwei Kinder erforderlich.

13. Spielt das Geburtsjahr meines Kindes noch eine Rolle?

Die neue Kinderzulage beträgt höchstens 300 Euro unabhängig vom Geburtsjahr. Das unterscheidet sich von der bisherigen Riester-Regelung mit unterschiedlichen Höchstbeträgen. Entscheidend bleibt jedoch, ob das Kind im Beitragsjahr überhaupt berücksichtigt werden darf. Die neue Höchstgrenze bedeutet keinen lebenslangen Anspruch für jedes Kind.

14. Was passiert, wenn der Kindergeldanspruch endet?

Ohne die erforderliche Kindergeldvoraussetzung kann die Kinderzulage für spätere Jahre entfallen. Ihre eigene Förderberechtigung kann unabhängig davon fortbestehen. Aktualisieren Sie die Angaben beim Anbieter und rechnen Sie die künftige Finanzierung ohne diese Zulage durch. Gerade bei mehreren Kindern verändert sich der jährliche Gesamtzufluss deutlich.

15. Können beide Ehepartner bis zu 540 Euro Grundzulage erhalten?

Ja, wenn beide jeweils unmittelbar berechtigt sind und beide jeweils 1.800 Euro förderfähigen Eigenbeitrag leisten. Die Voraussetzungen werden personenbezogen geprüft. Die Kinderzulage wird dadurch nicht verdoppelt. Ist eine Person nur mittelbar berechtigt, gelten für deren Grundzulage und Beiträge andere Regeln.

16. Wie wird ein nur mittelbar berechtigter Ehepartner gefördert?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind ein eigener Vertrag und mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag erforderlich. Die Grundzulage richtet sich nach den geförderten Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person, ist aber auf 175 Euro begrenzt. Auch die Kinderzulage hat eine besondere Berechnungsgrundlage. Eine einfache Einzelpersonenrechnung mit 540 Euro wäre hier falsch.

17. Sind Selbstständige und Freiberufler neu einbezogen?

Die Reform erweitert den Kreis unter anderem auf Personen mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und abgegebener Steuererklärung für das Beitragsjahr. Die neue Vorschrift gilt vor Vollendung des 67. Lebensjahres. Selbstständigkeit allein genügt deshalb nicht für eine verbindliche Förderzusage.

18. Können Ärzte und andere Versorgungswerksmitglieder Förderung erhalten?

Die Reform berücksichtigt auch bestimmte angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Zu prüfen sind insbesondere Altersgrenze, Einkünfte aus Beschäftigung, gezahlte Versorgungsabgaben und fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung. Bei selbstständigen Ärzten kann die Berechtigung aus den Regeln für selbstständige Einkünfte folgen. Der konkrete Status ist entscheidend.

19. Sind Beamte, Auszubildende und Minijobber berechtigt?

Beamte können mit den erforderlichen Voraussetzungen und Einwilligungen berechtigt sein. Bei Auszubildenden ist ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein typischer Zugang. Bei Minijobs macht es einen Unterschied, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Die Beschäftigungsbezeichnung allein reicht für die Prüfung nicht aus.

20. Was gilt bei Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Wohnsitz im Ausland?

Hier sind Einzelfallregeln wichtig: etwa anerkannte Kindererziehungszeiten, der vorherige Versicherungsstatus, die Art der Leistung und die steuerliche Situation. Ein Statuswechsel kann den Anspruch verändern, muss ihn aber nicht automatisch beenden. Bei grenzüberschreitenden Fällen sollte vor Einzahlung und besonders vor Auszahlung eine individuelle Prüfung erfolgen.

Steuern, Kosten und Förderung im Alltag

21. Sind Zulagen und Steuererstattung zwei vollständig zusätzliche Vorteile?

Nein. Das Finanzamt vergleicht den Sonderausgabenabzug mit dem Zulageanspruch. Nur ein darüber hinausgehender Vorteil wirkt zusätzlich als Steuerentlastung. Wer die volle rechnerische Steuerersparnis und die Zulage einfach addiert, überschätzt die Förderung. Für eine belastbare Rechnung benötigt man die persönliche steuerliche Situation.

22. Warum ist die spätere Auszahlung steuerpflichtig?

Die Förderung ist grundsätzlich nachgelagert aufgebaut: begünstigte Beiträge und Ansparerträge werden entlastet, die daraus stammenden späteren Leistungen besteuert. Bei geförderten Beiträgen betrifft das grundsätzlich die gesamte zugehörige Leistung und nicht nur den Gewinn. Ungeförderte Vertragsanteile müssen gesondert betrachtet werden.

23. Ist mein Steuersatz als Rentner sicher niedriger?

Nein. Er hängt von Ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften, Abzügen und den dann geltenden Regeln ab. Weitere Renten, Vermietungseinkünfte oder eine hohe Einmalzahlung können relevant sein. Rechnen Sie mehrere plausible Szenarien statt den niedrigeren Ruhestandssteuersatz als zugesichert in den Vergleich einzubauen.

24. Welche Kosten sollte ich vergleichen?

Betrachten Sie die gesamte Vertragslaufzeit: Abschluss und Vertrieb, laufende Verwaltung, Fonds, mögliche Transaktionen, Übertragung sowie die spätere Auszahlung. Eine niedrige ETF-Gebühr sagt wenig über zusätzliche Vertragskosten aus. Verlangen Sie standardisierte Produktinformationen und vergleichen Sie Angebote bei gleicher Laufzeit, Sparrate, Anlageannahme und Auszahlungsform.

25. Gilt die Ein-Prozent-Kostengrenze für jedes Depot?

Nein. Die gesetzliche Grenze von 1,0 Prozent Effektivkosten betrifft das Standarddepot. Effektivkosten beschreiben die durchschnittliche Minderung der jährlichen Rendite durch Kosten nach der vorgeschriebenen Berechnung. Sie sind nicht mit der reinen Verwaltungsgebühr eines Fonds gleichzusetzen und gelten nicht pauschal für sämtliche Vorsorgeverträge.

26. Sind 540 Euro Zulage eine garantierte Rendite?

Nein. Die Zulage bezieht sich auf einen förderfähigen Beitrag und ist an persönliche Voraussetzungen gebunden. Rendite beschreibt dagegen die Entwicklung des angelegten Kapitals über die Zeit. Trotz Förderung können ein ungünstiger Marktverlauf und hohe Kosten den Vertragswert belasten. Förderquote und Anlageertrag dürfen nicht gleichgesetzt werden.

27. Was passiert, wenn ich ein Jahr nicht einzahle?

Neue zertifizierte Verträge müssen grundsätzlich die Möglichkeit bieten, den Vertrag ruhen zu lassen. Ohne ausreichenden Eigenbeitrag entstehen für dieses Jahr keine entsprechenden neuen Zulagen. Bereits vorhandenes Kapital bleibt den Vertrags-, Kosten- und Anlagebedingungen unterworfen. Prüfen Sie außerdem, ob eine Pause vertragliche Optionen oder Zusatzvereinbarungen beeinflusst.

28. Kann ich Geld vorzeitig entnehmen?

Eine freie Entnahme ist mit einem ungeförderten Depot nicht gleichzusetzen. Bei einer schädlichen Verwendung können Zulagen und steuerliche Vorteile zurückzuzahlen sein. Gesetzliche Ausnahmen bestehen etwa für bestimmte Eigenheimzwecke. Ob Ihr konkreter Vertrag eine passende Entnahmeoption vorsieht, muss zusätzlich geprüft werden.

29. Schützt die Förderung mein Geld vor Börsenverlusten?

Nein. Im Altersvorsorgedepot besteht gerade keine Kapitalgarantie. Staatliche Zulagen erhöhen bei erfüllten Voraussetzungen die Zuflüsse, ersetzen aber keine Absicherung des Anlagewerts. Ein breit gestreutes Portfolio verringert Einzelrisiken, kann jedoch bei einem allgemeinen Marktrückgang ebenfalls deutlich an Wert verlieren.

30. Ist die Zertifizierung ein staatliches Qualitätssiegel für die Rendite?

Nein. Sie betrifft die gesetzlichen Anforderungen an den Altersvorsorgevertrag. Sie sagt nicht zu, dass der Anbieter besonders günstig ist, Ihre persönliche Strategie geeignet ist oder eine bestimmte Rendite erzielt wird. Prüfen Sie Kosten, Anlagerisiko und Vertragsbedingungen unabhängig davon, ob das Angebot förderfähig ist.

ETF, Fonds, Garantie und Versicherung

31. Was ist der Unterschied zwischen einem ETF und einem Fonds?

ETF bezeichnet einen börsengehandelten Fonds; viele ETFs bilden einen Index ab. Fonds ist der Oberbegriff und umfasst auch aktiv verwaltete Produkte. Für Ihre Vorsorge sind Anlageinhalt, Streuung, Risiko und Kosten wichtiger als das Etikett. Ein enger Themen-ETF kann riskanter sein als ein breiter Mischfonds.

32. Sind ETFs immer günstiger als aktive Fonds?

Viele passive ETFs haben niedrige laufende Fondskosten. Ob die gesamte Vorsorgelösung günstiger ist, hängt aber auch vom Vertragsmantel, Kaufkosten und weiteren Entgelten ab. Vergleichen Sie daher Gesamtkosten statt nur die Fondskennzahl. Höhere Kosten eines aktiven Fonds sollten durch einen nachvollziehbaren Nutzen begründet sein.

33. Kann ein aktiver Fonds Verluste verhindern?

Nicht allein dadurch, dass ein Management Anlageentscheidungen trifft. Auch aktive Fonds sind den Risiken ihrer Anlagen ausgesetzt und können ihren Vergleichsmarkt unterschreiten. Eine flexible Strategie kann Risiken anders verteilen, aber keine Sicherheit versprechen, die der Vertrag nicht bietet. Beachten Sie Anlagegrenzen und tatsächliche Verlustmöglichkeiten.

34. Darf ich jeden ETF oder jede Aktie auswählen?

Nein. Das Altersvorsorgedepot unterliegt einer gesetzlichen Positivliste und zusätzlichen Anforderungen an zulässige Anlagen. Die tatsächlich angebotene Auswahl kann enger sein. Es ist kein frei bestückbares Depot für beliebige Einzelaktien, Kryptowährungen oder spekulative Instrumente. Prüfen Sie die Fondsliste und die Optionen des konkreten Anbieters.

35. Ist das Standarddepot ein Angebot ohne Risiko?

Nein. Es vereinfacht Entscheidungen durch vorgegebene Anlageprofile und eine Umschichtung vor der Auszahlung. Auch ein vorsichtigerer Fonds kann schwanken. Die gesetzliche Kostengrenze schützt nicht vor Marktverlusten. Ob die Standardeinstellungen passen, hängt weiterhin von Laufzeit, sonstigem Vermögen und Ihrem Sicherheitsbedürfnis ab.

36. Was bedeutet eine Garantie von 80 Prozent genau?

Bei einem entsprechenden geförderten Garantieprodukt muss zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens der vereinbarte Betrag von 80 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen zur Verfügung stehen. Die übrigen 20 Prozent sind nicht garantiert. Daraus folgt weder eine tägliche Wertuntergrenze noch ein Schutz vor Kaufkraftverlust durch Inflation.

37. Ist eine 100-Prozent-Garantie immer die bessere Wahl?

Sie bietet einen höheren nominalen Mindestwert zum vorgesehenen Zeitpunkt. Die dafür erforderliche Anlagegestaltung kann jedoch Renditechancen begrenzen. Für Menschen mit hohem Sicherheitsbedürfnis kann das sinnvoll sein; für andere ist der Verzicht auf mögliche Erträge zu groß. Entscheidend ist der Nutzen der Garantie im persönlichen Gesamtkonzept.

38. Wird jede klassische Rentenversicherung neu gefördert?

Nein. Eine herkömmliche private Rentenversicherung wird nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung förderfähig. Für die neuen Zulagen muss ein entsprechender zertifizierter Vertrag vorliegen und die Person berechtigt sein. Ungeförderte Verträge können eigene Vorteile und Steuerregeln haben, müssen aber getrennt mit den geförderten Produkten verglichen werden.

39. Was muss ich bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung beachten?

Neben der Fondsanlage sind Kosten und Verrentungsbedingungen entscheidend. Prüfen Sie garantierten Rentenfaktor, Änderungsrechte, Bezugsgröße, Auszahlungsoptionen und Leistungen im Todesfall. Eine lebenslange Rente kann wertvoll sein, aber ihre Höhe folgt nicht allein aus der Fondsrendite. Förderfähigkeit besteht auch hier nicht automatisch.

40. Kann ich Altersvorsorgedepot und freien ETF-Sparplan kombinieren?

Ja, beide können unterschiedliche Aufgaben erfüllen: der geförderte Vertrag für langfristig gebundene Altersvorsorge, das freie Depot für flexiblere Ziele. Eine Kombination kann jedoch Überschneidungen und zusätzliche Kosten enthalten. Legen Sie zunächst fest, welche Reserve verfügbar bleiben muss und wie viel Kapital Sie bis zum Ruhestand binden möchten.

Auszahlung, Vererbung und bestehende Verträge

41. Ab welchem Alter darf die Auszahlung beginnen?

Für neue Produkte liegt der gesetzliche Rahmen grundsätzlich zwischen 65 und 70 Jahren. Eine frühere Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem kann einen früheren Beginn ermöglichen. Prüfen Sie die individuellen Vertragsbedingungen. Ein privat gewünschter früherer Ruhestand allein macht eine vorzeitige Entnahme noch nicht förderunschädlich.

42. Bekomme ich automatisch eine lebenslange Rente?

Nein. Die Reform ermöglicht auch einen befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Eine lebenslange Leibrente ist eine andere Auszahlungsform. Klären Sie vor Vertragsabschluss, wie Ihre laufenden Ausgaben finanziert werden, wenn Sie den Endzeitpunkt eines befristeten Plans deutlich überleben.

43. Bleibt die Monatszahlung aus einem Auszahlungsplan immer gleich?

Das sollte nicht unterstellt werden. Die neue Produktregel sieht wiederkehrende Neufestsetzungen anhand des verbleibenden Kapitals und der Restlaufzeit vor. Marktveränderungen können deshalb die weitere Auszahlung beeinflussen. Vergleichen Sie den konkreten Mechanismus mit einer garantierten Leibrente und unterscheiden Sie feste Zusagen von Modellwerten.

44. Kann ich zu Rentenbeginn einen Teil auf einmal erhalten?

Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals können nach der neuen Produktregel außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Diese Möglichkeit ist nicht mit vollständiger steuerfreier Kapitalverfügbarkeit gleichzusetzen. Prüfen Sie die Einkommensteuerwirkung und die dadurch verringerte spätere laufende Versorgung.

45. Kann das Altersvorsorgevermögen vererbt werden?

Beim Depot oder laufenden Auszahlungsplan kann noch vorhandenes Kapital grundsätzlich an Erben fallen. Dabei können Förderungen zurückzuzahlen sein. Für den überlebenden Ehepartner bestehen unter Voraussetzungen Möglichkeiten einer förderunschädlichen Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag. Bei einer Leibrente gelten andere Regeln, weil nicht einfach ein frei verfügbares Restdepot bleibt.

46. Muss ich meinen bisherigen Riester-Vertrag kündigen?

Nein. Bestandsverträge haben Übergangsrechte und können unter den bisherigen Regeln weiterlaufen. Eine Kündigung mit Auszahlung kann Förderung kosten. Vergleichen Sie zuerst Weiterführung, Wechsel nur der Förderung und geordnete Kapitalübertragung. Alte Garantien und Rentenfaktoren können einen Wert haben, der im neuen Angebot verloren ginge.

47. Kann ich nur in die neue Förderung wechseln und den alten Vertrag behalten?

Das Gesetz ermöglicht eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Anbieter. Sie ist unwiderruflich und betrifft die Fördersystematik einheitlich für die vorhandenen Verträge der betreffenden Person. Der Vertrag wird dadurch nicht automatisch zu einem kostengünstigen ETF-Depot. Produktkonditionen und steuerliche Förderung sind getrennt zu prüfen.

48. Kann ich einen alten Vertrag ruhen lassen und parallel einen neuen abschließen?

Das ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist aber die steuerliche Folge: Ein neuer zertifizierter Vertrag nach 2026 kann den Wechsel in die neue Fördersystematik auch für die vorhandenen Verträge auslösen. Gehen Sie daher nicht davon aus, dass alte und neue Förderung beliebig nebeneinander für dieselbe Person fortgeführt werden können.

49. Was kostet ein späterer Anbieterwechsel?

Für neue Verträge sieht das Gesetz beim abgebenden Anbieter innerhalb der ersten fünf Jahre grundsätzlich höchstens 150 Euro vor; danach ist die Übertragung dort kostenfrei. Beim neuen Anbieter kann eine Verwaltungspauschale bis 150 Euro anfallen. Sonderfälle und Übergangsregeln sind zu beachten. Die Übernahme eines alten Riester-Vertrags ist separat zu prüfen.

50. Kann ich eine Basisrente oder vorhandene freie ETF-Anteile einfach übertragen?

Eine Basisrente ist ein anderes Vorsorgesystem und kann nicht wie ein Riester-Vertrag in das Altersvorsorgedepot übertragen werden. Auch ein freies Wertpapierdepot wird nicht automatisch zum geförderten Vertrag. Unterstellen Sie keine steuerneutrale Einbuchung bestehender ETF-Anteile; mögliche Einzahlungswege und Steuerfolgen müssen konkret geprüft werden.

Planung, Beratung und nächste Schritte

51. Wie viel Altersvorsorge brauche ich überhaupt?

Ausgangspunkt sind Ihre voraussichtlichen Ausgaben und bereits vorhandenen Alterseinkünfte. Berücksichtigen Sie Kaufkraft, Steuern, Wohnsituation und einen ausreichend langen Ruhestand. Erst danach lässt sich ein tragfähiger Sparbeitrag ableiten. Die maximal geförderte Einzahlung ist keine Berechnung Ihrer persönlichen Versorgungslücke.

52. Sollte ich vor dem Sparen erst Schulden tilgen?

Das hängt von Zinsen, Vertragsbedingungen und Ihrer Liquidität ab. Teure kurzfristige Schulden und fehlende Rücklagen können eine höhere Priorität haben als langfristig gebundenes Sparen. Eine sichere Zinsersparnis ist anders zu bewerten als eine unsichere Anlagerendite. Entscheidend ist die gesamte Haushaltsrechnung einschließlich Notfallreserve.

53. Was passiert bei einem Börsencrash kurz vor der Rente?

Ein Depot ohne Garantie kann auch dann erheblich verlieren. Eine vorausschauende Verringerung des Risikos kann helfen, beseitigt das Risiko aber nicht vollständig. Prüfen Sie Anlageaufteilung und Auszahlungszeitpunkt frühzeitig. Wer das gesamte Kapital zu einem festen Termin sicher braucht, muss diesen Bedarf bei der Produktauswahl berücksichtigen.

54. Ist eine bestimmte Rendite für meine Planung realistisch?

Keine zukünftige Rendite ist sicher. Verwenden Sie mehrere Annahmen nach Kosten und betrachten Sie zusätzlich schwache Verläufe und Inflation. Eine gleichmäßige jährliche Modellrendite bildet tatsächliche Kursschwankungen nicht ab. Besonders während der Entnahmephase kann die Reihenfolge guter und schlechter Jahre das Ergebnis stark beeinflussen.

55. Kann ich das Guthaben später für eine selbst genutzte Immobilie einsetzen?

Gesetzlich bestehen Möglichkeiten der Eigenheimrenten-Förderung. Die entsprechende Entnahmeoption muss bei neuen Produkten aber nicht in jedem Vertrag enthalten sein. Prüfen Sie deshalb vor Abschluss, ob Ihr Angebot diese Nutzung zulässt und welche steuerlichen Folgepflichten entstehen. Eine spätere Immobilie ist kein pauschaler Freibrief zur Entnahme.

56. Ist mein Vorsorgekapital bei Grundsicherung immer geschützt?

Ein pauschales Ja wäre falsch. Für gefördertes Altersvorsorgevermögen bestehen besondere Schutzregeln, während ungeförderte Anteile anders behandelt werden können. In der Auszahlungsphase sind Art und Dauer der Leistung wichtig; ein befristeter Plan ist nicht automatisch wie eine lebenslange Zusatzrente zu behandeln. Lassen Sie die konkrete Konstellation prüfen.

57. Ist die Frühstartrente dasselbe wie die Kinderzulage?

Nein. Die Kinderzulage ergänzt den förderfähigen Vertrag eines berechtigten Elternteils. Die Frühstartrente betrifft ein eigenes Vorhaben zum Vorsorgeaufbau für Kinder. Dessen Gesetzgebungs- und Umsetzungsstand muss gesondert betrachtet werden. Die hier gezeigten Förderbeispiele enthalten keine Zahlungen aus der Frühstartrente.

58. Kann ich mit dem Fördercheck meine spätere Rente berechnen?

Eine Zulagenrechnung zeigt zunächst Eigenbeitrag und mögliche Zuschüsse. Für eine spätere Rente fehlen unter anderem Laufzeit, Wertentwicklung, Kosten, Auszahlungsform und steuerliche Angaben. Der eingebundene Fördercheck berechnet mögliche Zulagen anhand Ihrer Angaben. Die persönlichen Voraussetzungen und Ihre Versorgungslücke können wir im Beratungsgespräch gemeinsam einordnen.

59. Welche Unterlagen helfen im Erstgespräch?

Hilfreich sind aktuelle Renten- oder Versorgungsinformationen, eine Übersicht vorhandener Vorsorgeverträge mit Kosten und Garantien sowie ein realistisches monatliches Sparbudget. Bei Familien sollten Kindergeld und Kinderzuordnung geklärt werden. Für Selbstständige und Versorgungswerksmitglieder benötigen wir außerdem den konkreten beruflichen und steuerlichen Status.

60. Wie geht es weiter, solange konkrete Produkte noch nicht geprüft sind?

Sie können bereits Bedarf, Risikobereitschaft und Fördervoraussetzungen klären und bestehende Verträge zusammentragen. Eine Tarifempfehlung folgt erst nach Prüfung verfügbarer Unterlagen. Im Gespräch besprechen wir sinnvolle Vorbereitungsschritte. Sobald belastbare Angebote vorliegen, ergänzen wir den Ratgeber um einen nachvollziehbaren Produktvergleich.

Rechtsgrundlagen der FAQ: Altersvorsorgereformgesetz, insbesondere Artikel 2 und 6, BMF-FAQ, § 22 EStG und § 93 EStG. Die Hinweise zur persönlichen Planung sind allgemeine Einordnungen und keine Tarifempfehlungen.

Welche Vorsorge passt zu Ihnen?

Gemeinsam betrachten wir Ihre vorhandene Absicherung, mögliche Förderung, gewünschte Flexibilität und Ihre Versorgung im Alter. Eine Entscheidung für ETF-Depot, Garantieprodukt oder Rentenversicherung folgt aus Ihrem Bedarf.

René Schmidtke · Versicherungsmakler in Leipzig
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Primärquellen und redaktioneller Stand

Recherchiert am 10. Oktober 2026. Maßgeblich für die hier dargestellten neuen Regeln ist das verkündete Gesetz, nicht ein früherer Referenten- oder Regierungsentwurf. Die neuen Förderbeträge beziehen sich auf das Beitragsjahr 2027. Einzelne weitere Reformbestimmungen treten erst 2028 in Kraft.

  1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156: Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 – Artikel 2: Förderberechtigung, Grund- und Kinderzulage, Mindestbeitrag und Bestand; Artikel 6: Produkte, Garantien, Kosten und Auszahlung; Artikel 14: Inkrafttreten.
  2. Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsvorgang und Verkündungsnachweis.
  3. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge – ergänzende Erläuterungen; bei Abweichungen oder verkürzten Formulierungen ist das Gesetz maßgeblich.
  4. § 22 EStG: Besteuerung sonstiger Einkünfte und § 93 EStG: schädliche Verwendung.
  5. BaFin: Bedeutung der Effektivkosten bei Lebens- und Rentenversicherungen.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen. Die Beispiele sind eigene Berechnungen mit ausdrücklich genannten Voraussetzungen, keine Zusage einer Förderung oder Wertentwicklung. Eine konkrete Entscheidung erfordert die Prüfung Ihrer Situation und der jeweiligen Vertragsunterlagen. Persönliche Steuer- und Rechtsfragen sind mit den zuständigen Fachleuten zu klären.

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