Eine Pensionskasse ist ein eigenständiger Versorgungsträger, der von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wird. Eine Rechtsform ist z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in dem dann der Arbeitgeber Mitglied in der Pensionskasse wird und die Beiträge an die Pensionskasse entrichten.
Eine Pensionskasse sichert Vorsorgerisiken ab. Zu den Vorsorgerisiken zählen Renteneintritt, Invalidität und Tod. Der Versorgungsberechtigte hat einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Pensionskasse. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer bei der Pensionskasse selbst versichert und nicht über den Arbeitgeber.
Würde die Pensionskasse insolvent werden, müsste der Arbeitgeber aufgrund der subsidären Haftung einspringen. Dies bedeutet, dass für die Pensionsverbindlichkeiten zunächst die Pensionskasse haftet und erst danach muss der Arbeitgeber einspringen. Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Seit dem 1. Januar 2006 unterliegen Pensionskassen den gleichen Anforderungen wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Ein Arbeitnehmer kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in eine Pensionskasse eintreten, denn jede betriebliche Altersversorgung erfordert die Zusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wählt auch die Pensionskasse. Sollte ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen Ausscheiden, kann er den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen.
Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung von 2,25 Prozent gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktienfonds. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.
Pensionskasse und Einkommensteuer
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge zwar zum Arbeitslohn, sind aber, wie bei der Direktversicherung, bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Im Jahr 2009 heißt das bis zu 2.592 Euro. Im November 2007 hat der Bundestag die Verlängerung der sozialversicherungsfreien Beitragszahlungen beschlossen, so dass auch über 2008 hinaus Mitarbeiter bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und sozialabgabenfrei in ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen können.
Die Auszahlungen im Rentenalter unterliegen in voller Höhe der Besteuerung. Weiterhin kann ein Betrag von 1.800 Euro steuerbegünstigt in eine Direktversicherung eingezahlt werden, sofern kein Altvertrag einer Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung nach §40b des Einkommensteuergesetzes besteht oder dieser beitragsfrei gestellt wurde. Auf diesen zusätzlichen Betrag sind allerdings Sozialabgaben zu entrichten.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.