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Dienstunfähigkeit für Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe am Beispiel von Lehrern

Wird ein verbeamteter Lehrer Dienstunfähig kann er/sie ein Ruhegehalt vom Dienstherren erhalten. Dieses Ruhegehalt berechnet sich nach den Dienstjahren der Beamten und nach der Höhe der Bezüge. Ein Beamter mit wenigen Dienstjahren erhält also nur ein sehr geringes Ruhegeld.

Beamte auf Widerruf (also Referendare) erhalten kein Ruhegehalt.
Wird der Referendar in dieser Zeit dienstunfähig, wird der Dienstherr ihn entlassen und die Beiträge in der Sozialversicherung nachzahlen. Man tut also so, als ob der Referendar nie verbeamtet gewesen wären. Die gesetzliche Rentenversicherung prüft nun einen Anspruch auf Leistungen. Dafür muss man aber mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Viele Referendare erfüllen schon diese Voraussetzung nicht. Zweitens erhält man aus der gesetzlichen Rentenversicherung die volle Leistung erst, wenn man weniger als drei Stunden arbeiten kann. Dabei ist JEDE Arbeit gemeint. Referendare, die also z.B. noch als Pförtner arbeiten könnten, erhalten keine Leistungen. Völlig egal ist auch, ob überhaupt ein neuer Arbeitgeber gefunden wird, welcher trotz einer Beeinträchtigung einstellt. Hier greifen also andere Sozialleistungen mit all den damit verbundenen Konsequenzen.

Deshalb – Dienstunfähigkeitsrente abschließen!

Beamte auf Probe erhalten erst nach der Probezeit ein Ruhegehalt. Einzige Ausnahme ist, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist. Die Probezeit beträgt in Sachsen regulär drei Jahre. Junge Beamte, die aus dem Referendariat kommen, sind also weitere drei Jahre ohne Schutz.
Viele Lehrer und Lehrerinnen wurden 2019 aber aus einem angestellten Dienstverhältnis verbeamtet. Für diese Lehrer kann die Probezeit auf ein Jahr verkürzt werden.
Wird so ein Beamter auf Probe während dieser Zeit dienstunfähig, wird der Dienstherr die Entlassung aussprechen und die Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen. Man tut also so, als wäre der/die Lehrer/in nie verbeamtet worden. Die Rentenversicherung prüft nun den Anspruch. Wenn der Betroffene schon fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, erhält er/sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) nach den gesetzlichen Regelungen. Das heißt, der/die Lehrer/in ist nicht in der Lage mehr als drei Stunden irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Können die Beamten auf Probe also noch irgendeine andere Tätigkeit ausführen, bekommen sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Soziale Ersatzleistungen wären dann die Folge, mit all den damit verbundenen Konsequenzen.

Bitte unterscheiden Sie drei Begriffe:

Dienstunfähigkeit

Diese stellt der Dienstherr fest. Dabei wird geprüft, ob der/die Lehrer/in den Schuldienst noch leisten kann. Kann der Dienstherr den Betroffenen nicht mehr wie erforderlich einsetzten, kann der Beamte dienstuntauglich geschrieben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Dienstherr. Die schwere der Erkrankung ist nicht immer ausschlaggebend. Es können also auch Lehrer, die gut noch eine dreiviertel Stelle besetzen könnten dienstuntauglich gestellt werden. Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung würde hier leisten, egal wieviel Prozent der/die Beamte noch arbeiten könnte.
Ausschlaggebend ist die Dienstunfähigkeit.

Berufsunfähigkeit

Dabei kann der Lehrer oder die Lehrerin ihren Beruf als Lehrer/in nicht mehr ausüben. Hier würde eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab 50% Beeinträchtigung oder die Dienstunfähigkeitsversicherung leisten.

Erwerbsunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit

Hierbei können die Betroffenen gar keine Tätigkeit mehr verrichten. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine EU-Rente nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine private Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeitsversicherung würde hier eher und mehr leisten.

René Schmidtke
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