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Mit „Gefälligkeitsattest“ die Maskenpflicht umgehen? Das kann sich bitter rächen

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann lästig sein. Wer sich von der Pflicht befreien lassen will, braucht einen Attest des Arztes. Doch „Gefälligkeitsatteste“ sind rechtswidrig und bergen Risiken.

Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).

Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:

Ein Verbraucher möchte sich vom Tragen eines geeigneten Mund- und Nasenschutzes befreien lassen und überredet seinen Arzt, ihm eine Erkrankung zu bescheinigen, die er gar nicht oder nicht in der entsprechenden Schwere hat.

Einige Zeit später will er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Noch einmal einige Zeit später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte die Diagnose einer schweren Lungenerkrankung. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert und sein einziger Zeuge, sein Hausarzt, wird kaum bereit sein, hierzu eine Aussage zu machen. Schließlich hat er mit dem Attest zur längst zurückliegenden Befreiung von der Maskenpflicht de facto Versicherungsbetrug begangen, wenn er die Rechnung für das falsche Attest zum Zwecke der Einreichung bei der Krankenversicherung ausstellt. Von der Ausstellung eines unrichtigen Attestes, ganz zu schweigen. „Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.

René Schmidtke
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